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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der share2move für die Vermietung von Vermietfahrzeugen (AGB) 

Der Mietvertrag über ein Vermietfahrzeug kommt ausschließlich zwischen Ihnen als Kunde (in der Folge „Mieter“ genannt) und der share2move GmbH (in der Folge „Vermieter“ genannt) zustande. Bei Abschluss eines Mietvertrages über ein Vermietfahrzeug zwischen Mieter und Vermieter werden die nachstehenden AGB in den Mietvertrag einbezogen und damit Bestandteil des Mietvertrages: 

§ 1 Geltungsbereich

Definitionen 

1. Geltungsbereich 

Diese AGB gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen Vermieter und Mieter. Die AGB des Vermieters gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Mieters werden, selbst bei Kenntnis des Vermieters von diesen Bedingungen, nicht Vertragsbestandteil. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Vermieter bei Vertragsschluss der Geltung dieser Bedingungen ausdrücklich zustimmt. Insbesondere gelten die AGB des Vermieters auch dann ausschließlich, wenn der Vermieter in Kenntnis Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Mieters die Vermietung des Vermietfahrzeuges an den Mieter vorbehaltlos vornimmt.

2. Definitionen Im Sinne dieser AGB sind: 

Verbraucher: Natürliche Personen, die den Vertrag zu einem Zweck abschließen, derüberwiegend weder ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zu zurechnen ist.

Unternehmer: Natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personen und Gesellschaften, mit denen der Vermieter in Geschäftsbeziehungen tritt und die dabei in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln.

Mieter: Sowohl Verbraucher als auch Unternehmer, die bei dem Vermieter Vermietfahrzeuge anmieten.

Vermieter: Die share2move GmbH, Fürstenring 2, 49835 Wietmarschen.

§ 2 Vertragsgegenstand 

Gegenstand des Vertrages zwischen Vermieter und Mieter ist ausschließlich die Anmietung eines Vermietfahrzeuges durch den Mieter beim Vermieter mit den im Mietvertrag und den AGB vereinbarten Rechten und Pflichten. Durch den Abschluss des Mietvertrages erhält der Mieter das auf die vereinbarte Mietdauer befristete Recht das Vermietfahrzeug im vereinbarten Umfang zu nutzen. Der Mietvertrag endet mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit. Eine Verlängerung der Mietzeit ist nur nach ausdrücklicher Zustimmung des Vermieters in Text- oder Schriftform möglich. Die stillschweigende Verlängerung des Mietvertrages durchfortgesetzten Gebrauch der Mietsache (§ 545 BGB) ist auch ohne eine Erklärung des der Verlängerung entgegenstehenden Willens ausgeschlossen. Der Vermieter erhält durch Abschluss des Mietvertrages gegen den Mieter insbesondere einen Anspruch auf Zahlung des vereinbarten Mietzinses sowie auf Einhaltung aller sonstigen im Vertrag, unter Einbeziehung der AGB des Vermieters,  geregelten Pflichten des Mieters. Bei dem Mietvertrag handelt es sich nicht um einen Reisevertrag im Sinne der §§ 651a ff.BGB. Der Mieter gestaltet insbesondere seine Fahrten und Übernachtungen selbst. Die Erbringung von Reiseleistungen, insbesondere einer Gesamtheit von Reiseleistungen(Reise) ist nicht vom Vermieter geschuldet. Die gesetzlichen Regelungen zum Reisevertrag finden daher keine Anwendung.  

§ 3 Übergabe und Rücknahme des Vermietfahrzeuges

Bei Übergabe und Rücknahme des Vermietfahrzeuges haben Vermieter und Mieter gemeinsam das Fahrzeug und das Zubehör (insbesondere auf Vorhandensein, Beschädigungen, Betriebsbereitschaft, Betankung und Sauberkeit) zu überprüfen und ein Übergabe- bzw. Rücknahmeprotokoll auszufüllen und zu unterzeichnen, in dem die entsprechenden Feststellungen zu dokumentieren sind. Die Geltendmachung von verdeckten Beschädigungen bleibt durch den Vermieter auch nach Unterzeichnung des Rückgabeprotokolls vorbehalten. Der Mieter verpflichtet sich, das Vermietfahrzeug zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt ,von innen gereinigt und entsprechend dem bei Übergabe protokollierten Zustand (lt. Übergabeprotokoll) an der vertraglich vereinbarten Station zurückzugeben. Das Vermietfahrzeug wird dem Mieter vollgetankt – incl. AdBlue – übergeben und ist vom Mieter vollgetankt – incl. AdBlue – an den Vermieter zurückzugeben. Bei Verletzung der Rückgabepflicht haften mehrere Mieter als Gesamtschuldner. Kommt der Mieter seiner Rückgabeverpflichtung auch nach einer weiteren ausdrücklichen Rückgabeaufforderung nicht nach bzw. ist für den Vermieter nicht erreichbar, behält sich der Vermieter vor, Strafanzeige zu erstatten. Hierdurch entstehende Kosten sind durch den Mieter zu tragen, es sei denn, er hat den Verstoß gegen die Rückgabeverpflichtung nicht zu vertreten. Sollte der Vermieter feststellen, dass ihm die Übergabe des Fahrzeuges nicht rechtzeitig möglich ist, wird er den Mieter hiervon unverzüglich in Kenntnis setzen. Verzögerungen bis zu 6 Stunden berechtigen zu keiner Reduzierung des Mietzinses. Bei Verzögerungen ab 6 Stunden entfällt der Mietzins für den ersten Tag. Sollte der Mieter das Fahrzeug ohne Absprache mit dem Vermieter nicht innerhalb einer Stunde nach dem vereinbarten Zeitpunkt abholen, ist der Vermieter nicht verpflichtet, die Übergabe zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen. Der Mietvertrag gilt in diesem Falle als vom Mieter gekündigt. Der Mieter ist verpflichtet, im Falle einer verspäteten Rückgabe den Vermieter unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Sollte der Vermieter seiner Verpflichtung zur Rücknahme des Fahrzeuges nicht nachkommen können, wird er den Mieter hiervon entsprechend unterrichten und mitteilen, wo das Fahrzeug abzustellen ist und der Fahrzeugschein sowie die Fahrzeugschlüssel zu hinterlegen sind. Das Rückgabe-Protokoll wird in diesem Fall in Absprache zwischen Vermieter und Mieter zu einem späteren Zeitpunkt ausgefüllt. Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug sorgfältig gereinigt an den Vermieter zurückzugeben, insbesondere sind die Kassette der Toilette sowie der Abwassertank vollständig zu entleeren und die Toilettenbürste zu reinigen. Kommt der Mieter der Verpflichtung ganz oder teilweise nicht nach, so hat er dem Vermieter die durch die Reinigungentstehenden Kosten zu ersetzen. Der Vermieter ist berechtigt, Kosten von150,00 € pauschal von der geleisteten Kaution einzubehalten. 

§ 4 Kündigung Mietvertrag

Der Mieter kann den Mietvertrag vor Übergabe des Fahrzeuges kündigen. In diesem Falle schuldet er dem Vermieter

–      bei Kündigung bis 30 Kalendertage vor Übergabe 50 % des gesamten Mietzinses.

–     bei Kündigung unter 30 Kalendertagen vor Übergabe 100 % des gesamten Mietzinses.

Der Vermieter hat das Recht zur außerordentlichen Kündigung des Mietvertrages vor Beginn der Mietperiode, sofern schwerwiegende Schäden am Fahrzeug nicht bis zur geplanten Übergabe behoben werden können. Er ist verpflichtet, den Mieter hierüber unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die bereits geleistete Zahlung wird dem Mieter in voller Höhe zurückerstattet. Die Haftung des Vermieters ist in diesem Fall auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Der Vermieter haftet nicht für eventuelle Mehrkosten für ein Ersatzfahrzeug. 

§ 5 zulässige Nutzung, berechtigte Fahrer

1.   Das Vermietfahrzeug darf nur im öffentlichen Straßenverkehr benutzt werden.

2.   Das Vermietfahrzeug ist schonend und nach den für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu behandeln. Die Bedienungsanleitungen/Handbücher sind zu beachten. Der Mieter hat das Vermietfahrzeug während einer Abwesenheit ordnungsgemäß zu verschließen. Die für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften, Zuladungsbestimmungen, Fahrzeugabmessungen (Höhe, Breite, Länge) und technischen Regeln sind zu beachten. Der Mieter ist verpflichtet, die Betriebsbereitschaft und Verkehrssicherheit desVermietfahrzeuges regelmäßig zu kontrollieren. Er wird insbesondere Öl- und Wasserstand sowie Reifendruck überwachen und falls notwendig korrigieren.

3.   Das Vermietfahrzeug darf insbesondere nicht benutzt werden:

– zu motorsportlichen Zwecken, insbesondere Fahrveranstaltungen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, oder bei den dazugehörigen Übungsfahrten,

– für Fahrzeugtests oder Fahrsicherheitstrainings, 

– zu sonstigen Zwecken, die zu einer übermäßigen Beanspruchung des Vermietfahrzeuges führen,

– zu Fahrschulübungen, 

– zur gewerblichen Personenbeförderung, 

– zur Weitervermietung, 

– zum Verleih, 

– zur  Begehung von Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatorts mit Strafe bedroht sind und

– zur Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonst gefährlichen Stoffen.

Die Nutzung des Fahrzeuges ist in den Grenzen aller Europäischen Länder erlaubt.

4.    Jeder Fahrer muss mindestens 25 Jahre alt und seit mindestens drei Jahren im Besitz der für das Fahrzeug notwendigen Fahrerlaubnis Klasse 3 bzw. B (da z.GG.unter 3.5t) sein. Der Mieter wird seinen gültigen Personalausweis oder Reisepass, seine Fahrerlaubnis sowie die Fahrerlaubnis der weiteren im Übergabeprotokoll angegebenen Fahrer dem Vermieter bei Übergabe des Fahrzeugesvorweisen. Das Fahrzeug darf vom Mieter und den im Mietvertrag genannten Personen gefahren werden. Die zusätzlichen Fahrer gelten als Erfüllungsgehilfen des Mieters. Andere als im Mietvertrag genannte Personen sind zum Fahren des Mietfahrzeuges nicht berechtigt. Eine Untervermietung des Fahrzeuges ist nicht gestattet. Der Mieter hat jederzeit dafür Sorge zutragen, dass das Mietfahrzeug dem unberechtigten Zugriff durch Dritte entzogenbleibt. Im Falle von Einwirkungen auf das Fahrzeug durch Dritte, auch von Vollstreckungsmaßnahmen und Ähnlichem, hat der Mieter unverzüglich allegebotenen rechtlichen und tatsächlichen Schritte vorzunehmen, um das Fahrzeug zugunsten des Vermieters frei von Rechten Dritter verfügbar zu machen. Der Vermieter ist in diesem Fall berechtigt, aus eigenem und abgetretenem  Recht selbst alle Schritte einzuleiten, um sich in den unversehrten Besitz des Fahrzeuges zu bringen. Der Mieter ist im Falle von rechtlich oder tatsächlichen Beeinträchtigungen des Fahrzeuges verpflichtet, den Vermieter bei der Geltendmachung seiner Eigentumsrechte zu unterstützen.

5.    Rauchen ist im Fahrzeug nicht gestattet. Bei Zuwiderhandlung ist eine Reinigungspauschale in Höhe von 250,00 € netto fällig.

6.    Die Mitnahme von Haustieren bedarf der schriftlichen Zustimmung des Vermieters im Übergabeprotokoll. Bei Mitnahme ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters wird eine Pauschale in Höhe von 250,00 € netto fällig.  

§ 6 Mietpreis/Zahlungsbedingungen/Kaution/Sonstige Kosten

Der vom Mieter an den Vermieter zu zahlende Mietzins ist im Mietvertrag geregelt. Der Mietzins ist wie folgt zu zahlen:

– Eine Anzahlung in Höhe von 25 % binnen 7 Tagen nach Eingang der Buchungsbestätigung.

– Die restlichen 75 % spätestens 2 Wochen vor Fahrzeugübergabe.

Ferner hat der Mieter eine Kaution in Höhe von 1.200,00 € zu entrichten. Die Kaution wird mit den ggfs.zusätzlich angefallenen Kosten verrechnet und der Restbetrag nach Rückgabe des Fahrzeuges dem Mieter erstattet. Die Kaution ist spätestens bei Übergabe in bar zu entrichten. Im Mietzins enthalten sind 250 km pro Nacht. Für jeden zusätzlich gefahrenen Kilometer hat der Mietereinen Betrag von 0,30 € netto zu zahlen. Dieser zusätzliche Betrag wird mit der vom Mieter hinterlegten Kaution verrechnet. Bei einer Mietdauer von mehr als 14 Nächten entfällt die Begrenzung der Kilometer. Sollte der Mieter seiner Verpflichtung zur Rückgabe des Fahrzeuges nicht pünktlich nachkommen, so hat er für jeden begonnenen zusätzlichen Tag einen Betrag in Höhe der doppelten Tagesmiete an den Vermieter zu zahlen. Die gesetzlichen Rechte des Vermieters bleiben hiervon unberührt. Die Kosten für Kraft- und andere betriebsnotwendigen Hilfsstoffe während der Mietdauer trägt der Mieter. Das Fahrzeug ist mit vollem Kraftstofftank – auch AdBlue – zurückzugeben. Sollte dies nicht der Fall sein, wird eine Pauschale von 20,00€ netto zuzüglich der Kosten des fehlenden Kraftstoffes berechnet. Diese Kosten sind mit der hinterlegten Kaution zu verrechnen. Der Vermieter berechnet bei durch den Mieter verursachte Schäden eine Aufwandsentschädigung von 90,00 EUR netto/Stunde. 

§ 7 Versicherung des Fahrzeuges

Das Fahrzeug ist als Selbstfahrervermietfahrzeug wie folgt versichert:

–       Kfz-Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 100 Mio. € pauschal.

–       Teil- und Vollkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung in Höhe von 1.000,00 €.

–       Schutzbrief (Pannenschutzbrief). 

§ 8 Haftung

1. Haftung des Vermieters 

Der Vermieter haftet für alle Schäden, soweit Deckung im Rahmen der für das Vermietfahrzeug abgeschlossenen Versicherungen besteht. Sind Schäden durch die Versicherung nicht gedeckt so haften der Vermieter, seine Mitarbeiter sowie seine gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen ausschließlich wie folgt: Bei Sach- und Vermögensschäden ist die Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, es sei denn, es wurde eine vertragswesentliche Pflicht verletzt. Bei der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten ist die Haftung bei einfacher Fahrlässigkeit der Höhe nach beschränkt auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Mieter vertraut und auch vertrauen darf. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit oder sonstige Fälle zwingender gesetzlicher Haftung.  Der Vermieter haftet nicht für Sachen des Mieters, die der Mieter bei Rückgabe des Vermietfahrzeuges nicht mitnimmt.

2. Haftung des Mieters 

Der Mieter haftet gegenüber dem Vermieter, insbesondere für die Beschädigung oder den Verlust des Vermietfahrzeuges, wie folgt: Bei leicht fahrlässig verursachten Schäden am Vermietfahrzeug oder bei dessen Verlust haftet der Mieter während der vereinbarten Mietdauer pro Schadensfall bis zum vertraglich vereinbarten Selbstbehalt der Versicherung. Bei vom Mieter vorsätzlich verursachten Schäden gilt die Beschränkung der Haftung auf den vereinbarten Selbstbehalt nicht. In diesem Fall haftet der Mieter in voller Höhe. Hat der Mieter den Schadensfall während der Mietdauer grob fahrlässig verursacht, sorichtet sich die Höhe der Haftung des Mieters bis zur Höhe des Gesamtschadens nach der Schwere des Verschuldens des Mieters. Die Haftungsbeschränkungauf den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt gilt auch dann nicht, wenn:

– der Mieter oder der Fahrer, dem der Mieter das Vermietfahrzeug überlassen hat, sich unerlaubt vom Unfallort entfernt;

– der Mieter bei einem Unfall vorsätzlich oder grob fahrlässig die Hinzuziehung der Polizei unterlässt, es sei denn, die Pflichtverletzung hat weder Einflussauf die Feststellung des Schadensgrundes noch der Schadenshöhe gehabt.

Auch in den vorgenannten Fällen haftet der Mieter dem Vermieter gegenüber bei grober Fahrlässigkeit in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens. Die Beweislast für das Nichtvorliegen grober Fahrlässigkeit trägt der Mieter. Für von der Teilkaskoversicherung gedeckte Schäden, insbesondere Steinschlag, haftet der Mieter in Höhe des vereinbarten Selbstbehaltes von 1.000,00 €, wenn und soweit die Versicherung zur Regulierung des Schadens verpflichtet ist und derSchaden nicht vom Vermieter verursacht wurde. Befindet sich der Mieter mit der Rückgabe des Vermietfahrzeuges in Verzug, so haftet der Mieter ab Verzugsbeginn gemäß den gesetzlichen Vorschriften. Bei allen nicht von der Versicherung gedeckten Schäden (beispielsweise Nagel/Schraube in den Reifen gefahren oder Verkehrsdelikte) sowie nach Ablauf der vereinbarten Mietdauer haftet der Mieter in vollem Umfang nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner. Für Schäden am Vermietfahrzeug oder an Dritten durch die mitgeführten Tiere haftet der Mieter nach den gesetzlichen Vorgaben. Der Mieter verpflichtet sich, den Vermieter für alle während der Nutzung des Mietfahrzeuges anfallenden Gebühren, Abgaben, Bußgelder und Strafen, die er zu vertreten hat, in vollem Umfang von der Haftung freizustellen. Eingehende Kostenbescheide, etc. werden an den Mieter weitergeleitet. Der Mieter haftet insbesondere unbeschränkt für sämtliche Verstöße gegen Verkehrs- und Ordnungsvorschriften und sonstige gesetzliche Bestimmungen sowie für sämtliche Besitzstörungen, die er oder Dritte, denen der Mieter das Fahrzeug überlässt, verursachen. Der Mieter stellt den Vermieter von sämtlichen Buß- und Verwarnungsgeldern,Gebühren und sonstigen Kosten frei, die Behörden oder sonstige Stellen anlässlich solcher Verstöße vom Vermieter erheben. Als Ausgleich für den Verwaltungsaufwand,der dem Vermieter für die Bearbeitung von Anfragen entsteht, die Verfolgungsbehörden oder sonstige Dritte zur Ermittlung von während der Mietzeit begangener Ordnungswidrigkeiten, Straftaten oder Störungen an den Vermieter richten, erhält dieser vom Mieter für jede derartige Anfrage eine Aufwandspauschale von 29,00 € (inkl. MwSt.), es sei denn, der Mieter weist nach, dass dem Vermieter kein oder ein wesentlich geringerer Aufwand und/oder Schaden entstanden ist;  dem Vermieter ist es unbenommen, einen weitergehenden Schaden geltend zu machen. Solange die Schuldfrage ungeklärt ist, ist der Vermieter berechtigt, die Kaution zurückzubehalten.

§ 9 Verhalten bei Unfällen und im Schadensfall

Der Mieter ist verpflichtet, nach einem Unfall, Brand, Diebstahl oder sonstigen Schaden unverzüglich die Polizei zu verständigen. Dies gilt auch bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Beteiligung Dritter. Der Vermieter ist nach Eintritt eines Schadensfalles unverzüglich zu kontaktieren, um das weitere Vorgehen abzusprechen. Ohne Rücksprache ist der Mieter nicht berechtigt, Reparaturen ausführen zu lassen. Der Mieter hat einen schriftlichen Bericht (ggfs. mit Skizze) zu erstellen. In diesem müssen Namen und Anschriften aller am Unfall beteiligten Personen und Zeugen sowie amtliche Kennzeichen beteiligter Fahrzeuge enthalten sein. Gegnerische Ansprüche darf der Mieter nicht anerkennen. Mit dem Vermieter abgesprochene Reparaturen werden dem Mieter nach Vorlage der entsprechenden Originalbelege/Rechnungen erstattet. Wird das Vermietfahrzeug ohne Verschulden des Mieters zerstört oder ist davon auszugehen, dass die Benutzung des Vermietfahrzeuges infolge eines Defekts/eines Schadens, den der Mieter nicht zu vertreten hat, unangemessen lange nicht möglich sein wird, so behält sich der Vermieter das Recht vor, dem Mieter ein vergleichbares oder größeres Vermietfahrzeug zur Verfügung zu stellen. Stellt der Vermieter ein entsprechendes Ersatz-Vermietfahrzeug innerhalb einer angemessenen Frist zur  Verfügung, so besteht insoweit kein Recht des Mieters zur Kündigung des Mietvertrages. Entstehen dem Mieterd urch das Ersatzfahrzeug höhere Nebenkosten, wie Fähr- oder Mautgebühren sowie Betriebskosten, so gehen diese zu Lasten des Mieters. Soweit berechtigte Interessen des Mieters entgegenstehen, kann er die Annahme eines größeren Vermietfahrzeuges als nicht vertragsgemäß ablehnen. Bietet der Vermieter dem Mieter ein Ersatz-Vermietfahrzeug aus einer günstigeren Kategorie an und nimmt der Mieter das Angebot an, so wird eine Mietpreisdifferenz zwischen den beiden Vermietfahrzeugen vom Vermieter erstattet.

 § 10 Schlussbestimmungen/Datenschutz

1.    Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Der Verzicht auf die Schriftform kann nur schriftlich vereinbart werden. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder nicht durchführbar sein oder werden, bleibt die Gültigkeit dieses Vertrages im Übrigen davon unberührt.

2.    Der Vermieter erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten des Mieters und des Fahrers zum Zwecke der Erfüllung des Mietvertrages als verantwortliche Stelle im Sinne der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) in Verbindung mit dem Bundesdatenschutzgesetz.Der Vermieter kann diese Daten an Vertragspartner und an andere beauftragte Dritte (z. Bsp. Inkassounternehmen) übermitteln, soweit dies zur Erfüllung des Mietvertrages erforderlich ist. Darüberhinaus kann eine Übermittlung personenbezogener Vertragsdaten an Dritte, insbesondere an zuständige Behörden erfolgen, sofern eine gesetzliche Verpflichtung besteht oder dies zur Wahrung berechtigter Interessen des Vermieters oder eines Dritten, insbesondere zur Verfolgung von Straftaten, erforderlich ist und kein Grund für die Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Mieters oder Fahrers am Ausschluss der Übermittlung überwiegt. Sofern dasVermietfahrzeug mit einem Ortungssystem ausgestattet ist, ist der Vermieter berechtigt, die Positionsdaten des Vermietfahrzeuges festzustellenund das Vermietfahrzeug im Alarmfall (Diebstahl, Raub, Sabotage, Verstoß gegen  Einreisebeschränkungen) zu orten und stillzulegen. Diese Daten nutzt der Vermieter ausschließlich zum Zwecke der Ortung und Stilllegung desVermietfahrzeuges im Alarmfall. 

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